Wurden Sie in den letzten Wochen geblitzt oder von der Polizei gefilmt?
Dann haben Sie gute Chancen, straffrei auszugehen. Kaum einer hat es wahrgenommen, doch es ist spektakulär!
Laut Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11.08.2009 sind Videoaufzeichnungen zur Abstandskontrolle grundrechtswidrig.
Unter Aktenzeichen 2 BvR 941/08 hatte ein Autofahrer aus Güstrow geklagt.
Die Polizei hatte ihn von einer Autobahnbrücke aus gefilmt. Der Mann nannte das einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Niemand dürfe ihn einfach filmen. Dass er 29 km/h zu schnell war, trat in den Hintergrund.
Die Verfassungs-Richter entschieden, dass die angefertigten Videoaufzeichnungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen. Außerdem wurde befunden, dass ein Erlass eines Ministeriums zur Legalisierung dieser Videoaufnahmen rechtlich nicht ausreicht.
Vergangenen Mittwoch stellte das Dresdner Amtsgericht auch wirklich zwei Bußgeldverfahren ein. In dem einen ging es um eine Videoaufzeichnung, in dem anderen um einen Rotlichtverstoß. Zwei weitere Verfahren wurden ausgesetzt.
Egal, ob an der Ampel geblitzt oder mit der Videokamera verfolgt: Neuerdings sind das unrechtmäßig erhobene Daten und die dürfen in der Regel vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden.
Nach Informationen des ADAC stellen auch die Amtsgerichte Grimma, Wurzen, Eilenburg und Torgau aktuell Verfahren ein, zumindest solche zur Video-Abstandsmessung.
Hier Auszugsweise die Begründung laut Bundesverfassungsgericht:
1. In einer im Rahmen einer Abstandsmessung angefertigten Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V. liegt ein Eingriff das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen.
2. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung kann nicht auf einen Länder-Erlass zur überwachung des Sicherheitsabstandes nach §4 StVO (vorliegend: Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4)) gestützt werden und als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen werden.
Ein Wermuts-Tropfen bleibt allerdings:
Bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren werden nicht wieder aufgerollt. Alle anderen gefilmten oder fotografierten Verkehrssünder können hoffen.
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