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Finanzierungswerbung ab 20.11.2026: Der Pflichthinweis „Kreditaufnahme kostet Geld“ und was Autohäuser jetzt ändern müssen

Ab 20.11.2026 braucht jede Kreditwerbung den Warnhinweis „Kreditaufnahme kostet Geld“. Wortlaut, betroffene Werbeformen, verbotene Aussagen, Abmahnrisiko und Checkliste für Autohäuser.

Finanzierungswerbung ab 20.11.2026: Der Pflichthinweis "Kreditaufnahme kostet Geld" und was Autohäuser jetzt ändern müssen

Ab dem 20. November 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Verbraucherkredite. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, das der Bundestag am 17. April 2026 beschlossen hat. Für Autohäuser ist vor allem eine Neuerung sofort sichtbar: Jede Werbung für Kreditprodukte braucht einen deutlichen Warnhinweis. Das betrifft Finanzierungsbeispiele in Fahrzeuginseraten, Rechner auf der Händlerwebsite, Social-Media-Anzeigen, Newsletter, Aushänge und Preisschilder gleichermaßen. Bis zum Stichtag bleiben nur noch wenige Wochen, um alle Werbeformen zu prüfen und anzupassen.

Was sich ändert: Der Warnhinweis

Der Wortlaut

Der Gesetzgeber nennt als Warnhinweis die Formulierung "Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld". Rechtsberater empfehlen, genau diesen Wortlaut zu verwenden. Alternative Formulierungen wie "Geld leihen kostet Geld" oder "Finanzieren kostet Geld" werden in der Fachdiskussion genannt, sind aber nur dann unproblematisch, wenn sie gleichwertig klar sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, übernimmt den gesetzlichen Wortlaut unverändert.

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Beispiel Visualisierung

Wann er erforderlich ist

Der Hinweis ist nicht davon abhängig, ob konkrete Zinsen oder Raten genannt werden. Er wird bereits fällig, wenn für ein Kreditprodukt geworben wird. Auch die klassische 0-Prozent-Finanzierung ist nicht ausgenommen, sofern es sich um einen Verbraucherkredit im Sinne des Gesetzes handelt. Gerade im Autohandel, wo eine Finanzierung häufig als Verkaufsargument neben dem Preis steht, wird der Hinweis damit zum Standardbestandteil nahezu jeder Finanzierungswerbung.

Wie er dargestellt werden muss

Gefordert ist eine "klare und auffallende" Darstellung. Konkrete Vorgaben zu Schriftgröße oder Platzierung nennt das Gesetz nicht. Nach der Einschätzung von Fachkanzleien reicht ein Hinweis im Kleingedruckten am Seitenende oder hinter einem versteckten Link voraussichtlich nicht aus. Als Faustregel gilt: Der Hinweis gehört in unmittelbare Nähe zum Finanzierungsangebot, in gut lesbarer Schrift und mit ausreichend Kontrast.

Welche Werbeformen im Autohaus betroffen sind

Fahrzeuginserate in Börsen und auf der eigenen Website

Das Finanzierungsbeispiel im Inserat ist die häufigste Form der Kreditwerbung im Autohandel. Sobald ein Inserat eine Rate, einen Zins oder eine Finanzierungsmöglichkeit nennt, ist der Warnhinweis erforderlich. Das betrifft sowohl Texte im Beschreibungsfeld als auch strukturierte Finanzierungsfelder, die von Portalen angezeigt werden. Wie die Portale den Hinweis technisch darstellen oder ob Händler ihn selbst im Text ergänzen müssen, ist zum aktuellen Zeitpunkt eine Frage, die Händler mit ihrem Datendienstleister und dem jeweiligen Portal klären sollten. Verantwortlich für die Werbung bleibt in jedem Fall der Händler als Werbetreibender.

Rechner, Banner und Social-Media-Anzeigen

Finanzierungsrechner auf der Website, Banner mit Ratenangaben, Google-Anzeigen mit Finanzierungsbezug und Meta-Anzeigen mit Monatsraten fallen ebenso unter die Regelung. Bei knappen Anzeigenformaten ist die Platzierung des Hinweises eine praktische Herausforderung, die rechtzeitig in den Anzeigenvorlagen berücksichtigt werden sollte.

Preisschilder, Aushänge, Newsletter und Print

Auch klassische Werbeträger sind betroffen: Preisschilder mit Ratenangabe, Schaufensteraushänge, Prospekte, Anzeigen in Regionalzeitungen und E-Mail-Newsletter. Wer Preisschilder oder QR-Aushänge mit Finanzierungsraten verwendet, sollte die Vorlagen vor dem Stichtag aktualisieren.

Weiterhin geltende Pflichtangaben bei Zahlenangaben

Neben dem neuen Warnhinweis bleiben die Pflichtangaben der Preisangabenverordnung bestehen. Wer in der Werbung Zinssätze oder andere Zahlen zu den Kosten nennt, muss nach § 17 PAngV den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz und den effektiven Jahreszins angeben. Je nach Angebot kommen Laufzeit, Gesamtbetrag, Rate sowie bei Teilzahlungsgeschäften Barzahlungspreis und Anzahlung hinzu. Der effektive Jahreszins im repräsentativen Beispiel muss so gewählt sein, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesem Zins oder günstiger abgeschlossen werden. Für elektronische Medien gibt es in begründeten Fällen Erleichterungen bei der Darstellung einzelner Angaben, für den Warnhinweis sieht die Fachliteratur dagegen keine Ausnahme vor.

Unzulässige Aussagen in der Kreditwerbung

Das Gesetz verbietet bestimmte Werbeaussagen ausdrücklich. Unzulässig sind Behauptungen, ein Kredit verbessere die finanzielle Lage, löse finanzielle Probleme, erhöhe dauerhaft die verfügbaren Mittel, ersetze Ersparnisse oder steigere den Lebensstandard. Ebenfalls unzulässig ist die Aussage, bestehende Kredite oder Einträge bei Auskunfteien spielten für die Kreditentscheidung keine Rolle. Für die Praxis heißt das: Formulierungen wie "Auch ohne Eigenkapital zum Traumauto", "Schufa egal" oder "Finanzieren statt Sparen" sollten aus Inseratstexten, Anzeigen und Verkaufsunterlagen geprüft und ersetzt werden. Sachliche Werbung mit konkreten Konditionen bleibt selbstverständlich zulässig.

Gilt das auch für Leasing?

Hier ist Vorsicht geboten. Nach Einschätzung von Fachberatungen wird der Verbraucherschutz bei Finanzierungshilfen künftig auch auf Leasingverträge ausgeweitet, bei denen der Verbraucher ein Erwerbsrecht am Fahrzeug hat. Auch Modelle wie Kilometerleasing können damit in den Anwendungsbereich fallen. Andere Quellen behandeln Leasing in diesem Zusammenhang gar nicht. Da es sich um ein Abmahnrisiko handelt und ein zusätzlicher Satz in der Werbung wenig kostet, ist es für Händler sinnvoll, den Warnhinweis auch bei Leasingwerbung mit Kaufoption zu setzen, bis die Einordnung der einzelnen Leasingformen durch Rechtsprechung oder Behördenpraxis geklärt ist. Die Einordnung des eigenen Leasingangebots sollten Händler gemeinsam mit ihrem Finanzierungspartner und gegebenenfalls einem Rechtsberater klären.

Welche Folgen Verstöße haben

Die verbotenen Aussagen und die Pflicht zum Warnhinweis wurden in den Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen, die sogenannte "Schwarze Liste". Verstöße gelten damit als unlauter, ohne dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie die Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen. In der Praxis bedeutet das ein hohes Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbände. Individuelle Schadensersatzansprüche einzelner Verbraucher sind dagegen für diese Verstöße ausgeschlossen. Zusätzlich drohen bei Verstößen gegen Informations- und Dokumentationspflichten Bußgelder.

Weitere Änderungen, die Autohäuser kennen sollten

Die Werbung ist nur ein Teil der Reform. Wer Finanzierungen vermittelt, ist auch von weiteren Neuerungen betroffen.

Informations- und Dokumentationspflichten

Ab dem 20. November 2026 müssen Autohäuser Kunden ausführlicher über Finanzierungen, Zusatzleistungen und die eigene Rolle als Vermittler informieren. Vergütungen und Anreize der finanzierenden Banken sollen transparent dargestellt werden, und die Anforderungen an Dokumentation und Datenverarbeitung steigen. Diese Pflichten gelten auch für kleine und mittlere Betriebe.

Erlaubnispflicht für größere Händler

Bisher waren Autohäuser, die nur die Finanzierung des eigenen Absatzes vermittelten, von der Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler befreit. Für Betriebe, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen gelten, entfällt diese Befreiung. Sie benötigen künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO, inklusive Registrierung und Sachkundenachweis. Der Antrag kann nach Angaben des Verbands der Automobilhändler bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Für die große Mehrheit der Autohäuser mit weniger als 250 Beschäftigten dürfte diese Erlaubnispflicht nicht greifen, die Einordnung sollte aber im Zweifel geprüft werden.

Kopplungsverbot und Vertragsabschluss

Die Kopplung von Kreditverträgen mit anderen Produkten wird eingeschränkt, gekoppelte Geschäfte können nichtig sein. Gleichzeitig genügt künftig die Textform für Kreditverträge, ein digitaler Abschluss per Klick wird erleichtert. Für Verkaufsprozesse, in denen Finanzierung, Garantie oder Restschuldversicherung gemeinsam angeboten werden, lohnt sich ein Blick auf die Abläufe.

Praktische Checkliste bis zum 20. November

Alle Werbeformen erfassen

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Wo wird im Autohaus mit Finanzierung oder Leasing geworben? Dazu zählen Inseratstexte und Finanzierungsfelder, der Rechner auf der Website, Anzeigenvorlagen bei Google und Meta, Newsletter-Vorlagen, Preisschilder, Aushänge und Printanzeigen. Erst wenn die vollständige Liste vorliegt, lässt sich die Umstellung sinnvoll planen.

Textbausteine und Vorlagen anpassen

Der Warnhinweis sollte als fester Textbaustein in Inserats- und Anzeigenvorlagen hinterlegt werden, damit er nicht von Hand ergänzt werden muss und bei neuen Fahrzeugen automatisch erscheint. Gleichzeitig sollten bestehende Texte auf unzulässige Aussagen geprüft werden.

Partner einbinden

Finanzierungspartner, Datendienstleister, Website-Agentur und Portale sollten rechtzeitig angefragt werden, wie sie die neuen Anforderungen technisch umsetzen. Viele Banken stellen für ihre Händler Mustertexte und Hinweise bereit. Gerade bei Inseraten, die automatisiert an Portale übertragen werden, entscheidet die Abstimmung mit dem Datenlieferanten darüber, ob der Hinweis am Stichtag tatsächlich überall erscheint.

Verkaufsteam schulen

Neben der Werbung ändern sich auch die Beratungs- und Dokumentationspflichten im Verkaufsgespräch. Das Team sollte vor dem Stichtag über die wichtigsten Punkte informiert werden, insbesondere über die neuen Informationspflichten und die unzulässigen Werbeaussagen.

Fazit

Der neue Warnhinweis ist für Autohäuser kein Grund, auf Finanzierungswerbung zu verzichten. Finanzierung bleibt ein wirksames Verkaufsargument und für den Händler ein wichtiger Ertragsbaustein. Die Pflicht besteht in der Praxis aus einem klar sichtbaren Satz, der konsequent in allen Werbeformen auftauchen muss. Der Aufwand liegt weniger im Text als in der Umsetzung: Alle Werbekanäle müssen erfasst, Vorlagen angepasst und Partner eingebunden werden. Wer die verbleibenden Wochen dafür nutzt, vermeidet am Stichtag das Risiko von Abmahnungen, die bei Verstößen ohne weitere Prüfung der Wirkung auf Verbraucher möglich sind. Für die rechtliche Einordnung des eigenen Angebots, insbesondere bei Leasing und bei der Frage der Vermittlererlaubnis, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Finanzierungspartner oder einem Rechtsberater.

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